Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeines
a. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) sind Bestandteil und Grundlage aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der AS-Trockenbau GmbH. Die AS-Trockenbau GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Marchtrenk und der Geschäftsanschrift Jägerstraße 30, 4614 Marchtrenk, eingetragen im Firmenbuch beim Landesgericht Linz unter der FN 625560t. Die AS-Trockenbau GmbH wird im Folgenden kurz Auftragnehmerin genannt.
b. Die Auftragnehmerin erstellt Ihre Angebote und erbringt Ihre Leistungen sowie Lieferungen ausschließlich auf Grundlage der gegenständlichen AGB´s. Diese Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle hinkünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn im Einzelfall darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird bzw. wurde.
c. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen oder sonstige Auftragsbedingungen des Auftraggebers sowie sonstige abweichende Vereinbarungen desselben gelten nur, wenn diese von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich bestätigt, schriftlich freigegeben sowie firmenmäßig gezeichnet wurden. Ein Verweis auf beigefügte oder an einer bestimmten Stelle abrufbare oder erhältliche Bedingungen sind nicht als ausdrückliche schriftliche Bestätigung sowie schriftliche Freigabe zu werten. Stillschweigen der Auftragnehmerin gilt nicht als konkludente Zustimmung. Bedingungen oder sonstige abweichende Bedingungen gelten als abbedungen und gegenstandslos, diesen wird ausdrücklich widersprochen und entfalten keinerlei wie auch immer gearteten Rechtswirkungen.
d. Mit Annahme bzw. Erteilung des Auftrages gelten diese AGB´s als angenommen und rechtswirksam. Auftragsannahmen bzw. Erteilungen mit Verweis bzw. unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen bzw. sonstige Liefer-, und oder Einkaufsbedingungen oder sonstigen Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen, und sind diese nicht rechtswirksam gegenüber der Auftragnehmerin. - Angebot – Vertragsabschluss
a. Sämtliche von der Auftragnehmerin als Angebote, Kostenvoranschläge oder sonstige bezeichnete und oder bereitgestellte Schriftstücke, Dokumente oder sonstige Daten sowie der darin enthaltene und oder zugrunde gelegte Preis, gelten zunächst als unverbindlich und freibleibend. Aufträge sowie Bestellungen gelten erst mit der schriftlichen Bestätigung und schriftlichen Freigabe sowie der firmenmäßigen Zeichnung als bindend.
b. Mündliche Vereinbarung werden und wurden nicht rechtswirksam getroffen, und bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit, der Verschriftlichung und der allseits rechtsgültigen Unterfertigung, Bestätigung und Freigabe derselben.
c. Mit der Übermittlung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin an den Auftraggeber, dies nach vorangehendem Erhalt einer Bestellung so gilt diese als rechtsgültig und verbindlich angenommen und geschlossen. Die Leistungserbringung folgt dem Umfang der Bestellung.
d. Alle Angebote seitens der Auftragnehmerin erfolgen grundsätzlich ohne technische Ausarbeitung, insbesondere Detailzeichnungen, Dokumentationen, Massenauszüge, Planunterlagen, Prüfberichte etc.
e. Jegliche Ausführungen erfolgen nach dem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Plänen, dieser haftet der Auftragnehmerin für Fehlerfreiheit und Vollständigkeit.
f. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, notwendige Arbeiten und Leistungen, welche nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten sind durchzuführen, und gebührt dieser hierfür sodann ein angemessenes Entgelt. - Preise
a. Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist die von der Auftragnehmerin in ihren Angeboten enthaltenen Preise für eine Frist von 3 Monaten gebunden. Maßgebend sind die genannten Preise der Auftragsbestätigung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b. Preise gelten nur dann als Festpreise, wenn diese hierzu ausdrücklich als solche bezeichnet, sowie als Festpreise schriftlich bestätigt und freigeben wurden. Besteht keine Festpreisvereinbarung, ist die Auftragnehmerin berechtigt die geltenden Preise zu berechnen und zu verrechnen. Die ÖNORM B 2111 gilt als vereinbart.
c. Kosten aufgrund von Sonderwünschen des Auftraggebers gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.
d. Der Auftraggeber ist verpflichtet und verantwortlich, sämtliche Arten von Steuern, Abgaben und Gebühren zu tragen.
e. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin Strom, Wasser, Heizung bis +5 Grad konstanter Raum- und Oberflächentemperatur, Toiletten, Versicherung, Bauüberwachung und Baureinigung, Auf- und Absperrdienst, Aufzugskosten etc. kostenfrei zur Verfügung zu stellen, und in ausreichender und fristgerechter Form bereit zu halten. - Mitwirkungspflicht
a. Der Auftraggeber ist im Rahmen seiner üblichen und erforderlichen Verpflichtungen bei der Ausführung des bestellten Werkes mitzuwirken. Soweit es nicht im Leistungsumfang der Auftragnehmerin umfasst ist hat der Auftraggeber insbesondere;
– Eine trockene Baustelle zur Verfügung zu stellen
– Einen ausreichenden Lagerplatz, für die Lagerung von Materialien sowie Bauteilen zur Verfügung zu stellen
– Das Vorliegen aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen vor dem vereinbarten Baubeginn in ausreichender Form zu gewährleisten
– Eine ausreichende technische Klarstellung sämtlicher Ausschreibungen, Bestellungen, Aufträge etc. umfassend sowie rechtzeitig zu gewährleisten
– Sich über technische Richtlinien, Normen, Prüfzertifikate etc. betreffend den Vertragsgegenstand in ausreichender Form und letztaktuell zu informieren. - Mehrkosten
a. Entstehen der Auftragnehmerin infolge von Verzögerungen, welche in der Sphäre des Auftraggebers liegen, Mehrkosten wie insbesondere Fehlen der erforderlichen behördlichen Bewilligungen, nicht rechtzeitig fertiggestellte Vorarbeiten, vom Auftraggeber nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellte technische Klarstellungen, Pläne und Detailpläne, Behinderungen bzw. gänzliche Nichtbenutzbarkeit der Zufahrtswege, sonstige Behinderungen durch Dritte etc., so gehen diese Kosten zu Lasten des Auftraggebers und sind der Auftragnehmerin vollumfänglich zu erstatten.
b. Mehrkosten werden dem Auftraggeber von der Auftragnehmerin gesondert verrechnet. Diese können im Zusammenhang mit einer Teil- oder Schlussrechnung, oder gesondert in Rechnung gestellt werden.
c. Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. - Urheberrecht
a. Sämtliche von der Auftragnehmerin erstellte oder anderweitig zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, wie insbesondere aber nicht ausschließlich Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, sonstige Darstellungen, Berechnungen und dergleichen, bleiben das geistige Eigentum der Auftragnehmerin.
b. Außerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführter Verwendung, wie insbesondere aber nicht ausschließlich Vervielfältigung, Weitergabe, Veröffentlichung und oder Zurverfügungstellung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
c. Konstruktionsänderungen, produktionsbedingte Farbabweichungen und dergleichen bleiben der Auftragnehmerin vorbehalten. - Teilleistungen
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Vertragserfüllung auch durch Teilleistungen zu erbringen. - Zahlungen
a. Zahlungen werden ausschließlich in Euro abgewickelt, und erfolgen binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung netto, ohne Abzug und spesenfrei. Bis zur vollständigen Zahlung bleibt das Eigentumsrecht bei der Auftragnehmerin vollumfänglich.
b. Skontovereinbarungen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart, bestätigt und freigeben werden. Nicht fristgerechte bezahlte bzw. offene fällige Rechnungen verwirken eine etwaige Skontovereinbarung.
c. Bei Zahlungsverzug gebührt vorbehaltlich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, ein Verzugszinssatz von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr.
d. Der Auftraggeber ist verpflichtet seine vereinbarten Zahlungstermine einzuhalten. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht binnen Frist nach, so ist die Auftragnehmerin berechtigt die Leistungen bis auf weiteres einzustellen, bzw. diese wieder aufzunehmen, alsbald die offenen Rechnungen beglichen sind. Erfolgt keine Zahlung so ist die Auftragnehmerin berechtigt den Rücktritt, bei vollem Anspruch auf Zahlung und Schadenersatz, zu erklären.
e. Eine Aufrechnung von etwaigen Geldforderungen ist nur bei rechtskräftig festgestellten Rechtstiteln lautend auf Geldleistung möglich. Eine Aufrechnung bzw. eine Zurückhaltung von Zahlungen wegen Garantie- und oder Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.
f. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zu jederzeit eine Sicherheitsleistung im Sinne des § 1170b ABGB zu verlangen. Die Kosten hierfür trägt vollumfänglich der Auftraggeber. - Liefer- und Leistungsfrist
a. Leistungsfristen gelten vorbehaltlich der rechtzeitigen Selbstbelieferung / -leistung. Grobes Verschulden der Auftragnehmerin geht zu ihren Lasten.
b. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund von höherer Gewalt, bzw. auf Grund von Ereignissen, die außerhalb des Einfluss- und Machtbereichs der Auftragnehmerin sind, hat diese nicht zu vertreten.
c. Erst mit gehöriger Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen, ist der Auftraggeber ermächtigt etwaige Rechte geltend zu machen.
d. Ein dem Verwendungszweck dienlicher Bau im Sinne des Bauherrn, ist die bei etwaigen Terminverzug die Auftragnehmerin nicht zu pönalisieren.
e. Schadenersatzansprüche, insofern nicht ausgeschlossen, sind mit der Höhe nach dem Wert der Leistung/ Lieferung begrenzt.
f. Pönalen sind schriftlich zu vereinbaren und der Höhe nach lt. ÖNORM B2110 festzulegen. Pönaltermine verlieren Ihre Gültigkeit bei Behinderungen durch AG oder Dritte (z.B. verspätete Planübermittlung, nicht erbrachte Vorleistungen,…), bei zusätzlichen Arbeiten oder bei Behinderungen durch höhere Gewalt.
g. Leistungstermine bzw. Fristen verlieren Ihre Gültigkeit, bei qualifiziertem Zahlungsverzug des Auftraggebers.
h. Im Falle von Mehrleistungen und zusätzliche Leistungen über den Auftrag hinaus, verlängert sich die Bauzeit um eine angemessene Zeit bzw. um eine vereinbarte Zeit. Sollte eine Forcierung notwendig sein um den ursprünglichen Fertigstellungstermin einzuhalten, steht der Auftragnehmerin eine Abgeltung dieser zu. - Gewährleistung
a. Gewährleistungsfristen gelten gemäß der ÖNORM B2110.
b. Mängel bei Lieferung und Leistung sind schriftlich mittels Abnahmeprotokoll festzuhalten, und vom Auftraggeber sowie Auftragnehmer zu unterfertigen. Die Leistung gilt als mängelfrei übernommen, insofern diese nicht im Abnahmeprotokoll angeführt, bzw. nicht binnen 5 Tage First nach erfolgter Abnahme eine schriftliche, sowie dokumentiert spezifizierte Mängelrüge bei der Auftragnehmerin eingelangt ist.
c. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, mit Beginn der Nutzung gilt dies als abgenommen.
d. Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur bei sach-, bestimmungs-, und ordnungsgemäßer Nutzung zu. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden und oder Mängel, welche von Leistungen Dritter herrühren. Diese sowie auch Ansprüche, die aus nicht fachgerechten Vorarbeiten herrühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.
e. Geringfügige Abweichungen in Farbe und konstruktiver Ausführung, insbesondere im Zuge technischer Weiterentwicklung begründen keinen Anspruch auf Reklamation.
f. Schadenersatzansprüche, die nicht auf einem groben Verschulden der Auftragnehmerin gründen, sind ausgeschlossen.
g. Gelieferte Waren sind bei Lieferung unverzüglich bei Übernahme zu prüfen, bei Annahmeverzug gilt die Ware mit Lieferung am Bestimmungsort als ordnungsgemäß übernommen. - Schadenersatz
a. Die Auftragnehmerin haftet ausschließlich für Schaden aus dem Vertrag welche durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind.
b. Eine Haftung für positiven Schaden, wie zB Folgeschäden, entgangener Gewinn, frustrierte Aufwendungen und dgl. sind ausgeschlossen, und wenn hierfür anderweitige Regelungen gefunden werden, ist diese mit dem Leistungswert begrenzt. - Eigentumsvorbehalt
a. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich die Auftragnehmerin das Eigentumsrecht vor.
b. Jedwede Verfügung durch eine Belastung von Rechten Dritter ist nicht statthaft, und bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin sowie deren vollumfängliche Kenntnisnahme.
c. Forderungsabtretungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Parteien.
d. Es wird ausdrücklich festgehalten und vereinbart, dass Sonderrechtsfähigkeit von Lieferungen und Leistungen besteht. - Vertragsbeendigung
a. Die Auftragnehmerin ist zur sofortigen Auflösung des Vertragsverhältnisses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, dies gilt insbesondere jedoch nicht ausschließlich bei;
– Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers, bzw. Abweisung mangels Kostendeckung
– Offene bzw. nicht binnen Frist gehörig eingestellte Exekutionsverfahren
– Qualifizierter Zahlungsverzug des Auftraggebers.
b. Bei Vertragsauflösung durch den Auftraggeber soweit dies durch zumindest leichter Fahrlässigkeit herrührt, gebührt der Auftragnehmerin die vollumfängliche Leistungssumme, ein darüberhinausgehender Schaden bleibt hiervon unberührt. Dies gilt auch für den berechtigten Vertragsrücktritt der Auftragnehmerin. - Gerichtsstand
a. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, sowie des UN-Kaufrechts.
b. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht mit Sitz der Gesellschaft der Auftragnehmerin zuständig. - Schlussbestimmungen
a. Dokumentations-, Kontroll-, Einsichtsrechte werden von der Auftragnehmerin vollumfänglichwahrgenommen und von der Auftragnehmerin jegliche arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften eingehalten. Etwaige Kontroll-, Einsichtsmaßnahmen des Auftraggebers oder etwaig beauftragten Dritten sind der Auftragnehmerin gehörig zu Melden und ist diese hiervon schriftlich vorab in Kenntnis zu setzen. Ein Versäumnis geht zu Lasten des Auftraggebers.
b. Es gilt die ÖNORM B2110 als vereinbart, soweit diese nicht den gegenständlichen AGB widersprechen.Bei Widerspruch geht die Regelung der AGB der ÖNROM vor.
c. Sollten Bestimmungen der gegenständlichen AGB im ganzen oder Teilen hiervon unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen, tritt eine rechtswirksame welchen dem wirtschaftlichen Willen der Parteien am nächsten kommt.
d. Jedwede Änderungen und oder Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit, der Schriftform, und sinddiese von den Parteien firmenmäßig zu unterfertigen.
e. Unser Unternehmen nimmt den Schutz Ihrer Daten gewissenhaft wahr, sehen Sie hierzu unseregesonderte Datenschutzerklärung unter: DATENSCHUTZ Für die Vertragsabwicklung der jeweiligen Lieferung und / oder Leistung gelten die ProjektspezifischenAVB – Allgemeinen Vertragsbedingungen.